Bei der Überprüfung im Sinne des § 52 Abs. 2 KOVG 1957 hat das Vergleichszustandsbild zur behaupteten Änderung des Leidenszustandes sich aus dem der letzten Beschlussfassung über die Zuerkennung der Beschädigtenrente zugrunde liegenden Gutachten zu ergeben (Hinweis E vom 19.12.2002, Zl. 2001/09/0188).Bei der Überprüfung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, KOVG 1957 hat das Vergleichszustandsbild zur behaupteten Änderung des Leidenszustandes sich aus dem der letzten Beschlussfassung über die Zuerkennung der Beschädigtenrente zugrunde liegenden Gutachten zu ergeben (Hinweis E vom 19.12.2002, Zl. 2001/09/0188).