Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.2003

Geschäftszahl

2000/09/0137

Rechtssatz

Bei der Überprüfung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, KOVG 1957 hat das Vergleichszustandsbild zur behaupteten Änderung des Leidenszustandes sich aus dem der letzten Beschlussfassung über die Zuerkennung der Beschädigtenrente zugrunde liegenden Gutachten zu ergeben (Hinweis E vom 19.12.2002, Zl. 2001/09/0188).