Rechtmäßig geübte Wassernutzungen iSd § 12 Abs 2 WRG sind über den bloßen Gemeingebrauch hinausgehende, durch das WRG aufrechterhaltene (§ 142 WRG) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasserbenutzungsrechte (HinweisRechtmäßig geübte Wassernutzungen iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG sind über den bloßen Gemeingebrauch hinausgehende, durch das WRG aufrechterhaltene (Paragraph 142, WRG) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasserbenutzungsrechte (Hinweis
Raschauer, Wasserrecht, Randziffer 3 zu § 12).Raschauer, Wasserrecht, Randziffer 3 zu Paragraph 12,).