Ein wasserpolizeilicher Auftrag ist dann nicht an den Eigentümer zu richten, wenn ein Dritter über die Anlage oder die Liegenschaft rechtlich und tatsächlich selbständig verfügungsberechtigt ist, insbesondere als Bestandnehmer (Hinweis Raschauer, Wasserrecht, Randzahl 10 zu § 138) und nicht Umstände vorliegen, die trotzdem eine Inanspruchnahme (Mitinanspruchnahme) des Liegenschaftseigentümers rechtfertigen.Ein wasserpolizeilicher Auftrag ist dann nicht an den Eigentümer zu richten, wenn ein Dritter über die Anlage oder die Liegenschaft rechtlich und tatsächlich selbständig verfügungsberechtigt ist, insbesondere als Bestandnehmer (Hinweis Raschauer, Wasserrecht, Randzahl 10 zu Paragraph 138,) und nicht Umstände vorliegen, die trotzdem eine Inanspruchnahme (Mitinanspruchnahme) des Liegenschaftseigentümers rechtfertigen.