Verwaltungsgerichtshof
21.03.2002
2000/07/0064
GRS wie 93/07/0154 E 22. Februar 1994 VwSlg 14011 A/1994 RS 4
Ein wasserpolizeilicher Auftrag ist dann nicht an den Eigentümer zu richten, wenn ein Dritter über die Anlage oder die Liegenschaft rechtlich und tatsächlich selbständig verfügungsberechtigt ist, insbesondere als Bestandnehmer (Hinweis Raschauer, Wasserrecht, Randzahl 10 zu Paragraph 138,) und nicht Umstände vorliegen, die trotzdem eine Inanspruchnahme (Mitinanspruchnahme) des Liegenschaftseigentümers rechtfertigen.