§ 138 Abs 4 WRG, der eine subsidiäre Heranziehung des Grundeigentümers vorsieht, wenn der Verpflichtete nach § 138 Abs 1 WRG nicht herangezogen werden kann, schließt nicht aus, daß der Grundeigentümer primär als Verursacher iSd § 138 Abs 1 WRG herangezogen wird. Der Grundeigentümer kann jedoch nicht (allein) wegen der in § 138 Abs 4 WRG genannten Verhaltensweisen (auch) als Primärverantwortlicher herangezogen werden.Paragraph 138, Absatz 4, WRG, der eine subsidiäre Heranziehung des Grundeigentümers vorsieht, wenn der Verpflichtete nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG nicht herangezogen werden kann, schließt nicht aus, daß der Grundeigentümer primär als Verursacher iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG herangezogen wird. Der Grundeigentümer kann jedoch nicht (allein) wegen der in Paragraph 138, Absatz 4, WRG genannten Verhaltensweisen (auch) als Primärverantwortlicher herangezogen werden.