Verwaltungsgerichtshof
14.05.1997
97/07/0027
GRS wie VwGH E 1994/05/19 93/07/0162 3
VwSlg 14056 A/1994
Paragraph 138, Absatz 4,, der eine subsidiäre Heranziehung des Grundeigentümers vorsieht, wenn der Verpflichtete nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG nicht herangezogen werden kann, schließt nicht aus, daß der Grundeigentümer primär als Verursacher iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG herangezogen wird. Der Grundeigentümer kann jedoch nicht (allein) wegen der in Paragraph 138, Absatz 4, WRG genannten Verhaltensweisen (auch) als Primärverantwortlicher herangezogen werden.