Verwaltungsgerichtshof
23.01.2002
2000/07/0023
GRS wie 93/07/0162 E 19. Mai 1994 VwSlg 14056 A/1994 RS 3
Paragraph 138, Absatz 4, WRG, der eine subsidiäre Heranziehung des Grundeigentümers vorsieht, wenn der Verpflichtete nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG nicht herangezogen werden kann, schließt nicht aus, daß der Grundeigentümer primär als Verursacher iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG herangezogen wird. Der Grundeigentümer kann jedoch nicht (allein) wegen der in Paragraph 138, Absatz 4, WRG genannten Verhaltensweisen (auch) als Primärverantwortlicher herangezogen werden.