Auswirkungen eines Bauvorhabens auf das Grundwasser bzw Brunnenwasser sind nicht Gegenstand des Bauverfahrens gemäß dem Stmk BauG 1995, dem Nachbarn ist in dieser Hinsicht entsprechend der Kompetenzrechtslage des B-VG gemäß § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 kein Nachbarrecht eingeräumt.Auswirkungen eines Bauvorhabens auf das Grundwasser bzw Brunnenwasser sind nicht Gegenstand des Bauverfahrens gemäß dem Stmk BauG 1995, dem Nachbarn ist in dieser Hinsicht entsprechend der Kompetenzrechtslage des B-VG gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 kein Nachbarrecht eingeräumt.