Verwaltungsgerichtshof
23.12.1999
98/06/0206
Auswirkungen eines Bauvorhabens auf das Grundwasser bzw Brunnenwasser sind nicht Gegenstand des Bauverfahrens gemäß dem Stmk BauG 1995, dem Nachbarn ist in dieser Hinsicht entsprechend der Kompetenzrechtslage des B-VG gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 kein Nachbarrecht eingeräumt.