Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2002

Geschäftszahl

2000/06/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/06/0206 E 23. Dezember 1999 RS 2

(hier nur betreffend Grundwasser)

Stammrechtssatz

Auswirkungen eines Bauvorhabens auf das Grundwasser bzw Brunnenwasser sind nicht Gegenstand des Bauverfahrens gemäß dem Stmk BauG 1995, dem Nachbarn ist in dieser Hinsicht entsprechend der Kompetenzrechtslage des B-VG gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 kein Nachbarrecht eingeräumt.