Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17482 A/2008
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2007/05/0295
Entscheidungsdatum
23.06.2008
Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §3;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/05/0063 E 3. Juli 2001 VwSlg 15637 A/2001 RS 5
Stammrechtssatz
Gegenstand öffentlichrechtlicher Einwendungen können nur jene im § 21 Abs. 4 Bgld BauG 1997 aufgezählten Vorschriften sein, die auch dem öffentlichen Interesse dienen (arg. "...nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen..."). Das sind die von den Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden, im § 3 Bgld BauG 1997 aufgezählten baupolizeilichen Interessen.Gegenstand öffentlichrechtlicher Einwendungen können nur jene im Paragraph 21, Absatz 4, Bgld BauG 1997 aufgezählten Vorschriften sein, die auch dem öffentlichen Interesse dienen (arg. "...nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen..."). Das sind die von den Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden, im Paragraph 3, Bgld BauG 1997 aufgezählten baupolizeilichen Interessen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Parteien BauRallg11/1
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050295.X01
Im RIS seit
21.07.2008
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Dokumentnummer
JWR_2007050295_20080623X01