Verwaltungsgerichtshof
03.07.2001
2000/05/0063
Gegenstand öffentlichrechtlicher Einwendungen können nur jene im Paragraph 21, Absatz 4, Bgld BauG 1997 aufgezählten Vorschriften sein, die auch dem öffentlichen Interesse dienen (arg. "...nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen..."). Das sind die von den Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden, im Paragraph 3, Bgld BauG 1997 aufgezählten baupolizeilichen Interessen.