Verwaltungsgerichtshof
23.06.2008
2007/05/0295
GRS wie 2000/05/0063 E 3. Juli 2001 VwSlg 15637 A/2001 RS 5
Gegenstand öffentlichrechtlicher Einwendungen können nur jene im Paragraph 21, Absatz 4, Bgld BauG 1997 aufgezählten Vorschriften sein, die auch dem öffentlichen Interesse dienen (arg. "...nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen..."). Das sind die von den Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden, im Paragraph 3, Bgld BauG 1997 aufgezählten baupolizeilichen Interessen.