Bei den Tatbeständen des Nichtmitführens der in Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission genannten Unterlagen und des Nichtvorliegens derselben handelt es sich um selbstständig zu verwirklichende Tatbestände (vgl die zu den ähnlichen Tatbeständen des § 102 Abs 5 lit a - nunmehr § 14 Abs 1 FSG 1997 - und lit b KFG ergangene Rechtsprechung des VwGH, etwa das E vom 24. 3. 1993, Zlen 92/03/0246, 93/03/0051). Das der Täter nicht wegen des Nichtvorlegens der entsprechenden Unterlagen verfolgt und bestraft wurde, verletzte ihn nicht in seinen Rechten.Bei den Tatbeständen des Nichtmitführens der in Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission genannten Unterlagen und des Nichtvorliegens derselben handelt es sich um selbstständig zu verwirklichende Tatbestände vergleiche die zu den ähnlichen Tatbeständen des Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, - nunmehr Paragraph 14, Absatz eins, FSG 1997 - und Litera b, KFG ergangene Rechtsprechung des VwGH, etwa das E vom 24. 3. 1993, Zlen 92/03/0246, 93/03/0051). Das der Täter nicht wegen des Nichtvorlegens der entsprechenden Unterlagen verfolgt und bestraft wurde, verletzte ihn nicht in seinen Rechten.