Als AUßERGEWÖHNLICHE im Sinne des § 18 Abs 2 zweiter Satz KOVG kann jedenfalls jede mehrmals täglich benötigte Betreuungsleistung angesehen werden, die eine Anwesenheit rund um die Uhr sowie Tätigkeiten erfordert, die den Intimbereich betreffen und damit entweder nur fachlich entsprechend qualifiziertem Personal oder anderen Personen gegen erhöhte Kosten (ÜBERWINDUNGSABGELTUNG) übertragen werden können.Als AUßERGEWÖHNLICHE im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz KOVG kann jedenfalls jede mehrmals täglich benötigte Betreuungsleistung angesehen werden, die eine Anwesenheit rund um die Uhr sowie Tätigkeiten erfordert, die den Intimbereich betreffen und damit entweder nur fachlich entsprechend qualifiziertem Personal oder anderen Personen gegen erhöhte Kosten (ÜBERWINDUNGSABGELTUNG) übertragen werden können.