Verwaltungsgerichtshof
28.07.2000
99/09/0032
Als AUßERGEWÖHNLICHE im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz KOVG kann jedenfalls jede mehrmals täglich benötigte Betreuungsleistung angesehen werden, die eine Anwesenheit rund um die Uhr sowie Tätigkeiten erfordert, die den Intimbereich betreffen und damit entweder nur fachlich entsprechend qualifiziertem Personal oder anderen Personen gegen erhöhte Kosten (ÜBERWINDUNGSABGELTUNG) übertragen werden können.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/09/0033
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/09/0051 E 18. Mai 1994