Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/07/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/07/0071

Entscheidungsdatum

23.05.1996

Index

23/01 Konkursordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §32 Abs1;
KO §1;
KO §14;

Rechtssatz

Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren, insbesonders ein solches, welches einen Auftrag nach Paragraph 32, AWG 1990 zum Ziel und Inhalt hat, gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter, den ein Auftrag nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 nicht verpflichten kann) nicht unzulässig. Auch Paragraph 14, KO steht dem nicht entgegen. Paragraphen 14, ff KO regeln nämlich die Behandlung von "Forderungen" im Kokursverfahren. Ein Auftrag nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 stellt jedoch keine Forderung iSd genannten Gesetzesstellen der Konkursordnung dar, vielmehr handelt es sich hiebei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen solchen Auftrag wird die im Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 näher umschriebene Verpflichtung nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert (Hinweis E 29.11.1965, 1430/65, VwSlg 6809 A/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070071.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2015

Dokumentnummer

JWR_1996070071_19960523X03

Rechtssatz für 99/07/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/07/0104

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

23/01 Konkursordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §32 Abs1;
KO §1;
KO §14;
WRG 1959 §138;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0071 E 23. Mai 1996 RS 3 (Hier: Dies gilt auch für den vergleichbaren Fall eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959, da die Tatsache, dass über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet worden ist, sie nicht rechtlich zur Entsorgung außer Stande setzt.)

Stammrechtssatz

Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren, insbesonders ein solches, welches einen Auftrag nach Paragraph 32, AWG 1990 zum Ziel und Inhalt hat, gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter, den ein Auftrag nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 nicht verpflichten kann) nicht unzulässig. Auch Paragraph 14, KO steht dem nicht entgegen. Paragraphen 14, ff KO regeln nämlich die Behandlung von "Forderungen" im Kokursverfahren. Ein Auftrag nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 stellt jedoch keine Forderung iSd genannten Gesetzesstellen der Konkursordnung dar, vielmehr handelt es sich hiebei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen solchen Auftrag wird die im Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 näher umschriebene Verpflichtung nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert (Hinweis E 29.11.1965, 1430/65, VwSlg 6809 A/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070104.X04

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1999070104_20020918X04

Rechtssatz für 2002/07/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16069 A/2003

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/07/0018

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Index

23/01 Konkursordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

KO §1;
KO §14;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/07/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0071 E 23. Mai 1996 RS 3 (Hier nur erster Satz bezogen auf einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 31 WRG 1959)

Stammrechtssatz

Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren, insbesonders ein solches, welches einen Auftrag nach Paragraph 32, AWG 1990 zum Ziel und Inhalt hat, gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter, den ein Auftrag nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 nicht verpflichten kann) nicht unzulässig. Auch Paragraph 14, KO steht dem nicht entgegen. Paragraphen 14, ff KO regeln nämlich die Behandlung von "Forderungen" im Kokursverfahren. Ein Auftrag nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 stellt jedoch keine Forderung iSd genannten Gesetzesstellen der Konkursordnung dar, vielmehr handelt es sich hiebei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen solchen Auftrag wird die im Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 näher umschriebene Verpflichtung nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert (Hinweis E 29.11.1965, 1430/65, VwSlg 6809 A/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070018.X06

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2002070018_20030424X06