Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Geschäftszahl

2002/07/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0071 E 23. Mai 1996 RS 3

(Hier nur erster Satz bezogen auf einen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 31, WRG 1959)

Stammrechtssatz

Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren, insbesonders ein solches, welches einen Auftrag nach Paragraph 32, AWG 1990 zum Ziel und Inhalt hat, gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter, den ein Auftrag nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 nicht verpflichten kann) nicht unzulässig. Auch Paragraph 14, KO steht dem nicht entgegen. Paragraphen 14, ff KO regeln nämlich die Behandlung von "Forderungen" im Kokursverfahren. Ein Auftrag nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 stellt jedoch keine Forderung iSd genannten Gesetzesstellen der Konkursordnung dar, vielmehr handelt es sich hiebei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen solchen Auftrag wird die im Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 näher umschriebene Verpflichtung nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert (Hinweis E 29.11.1965, 1430/65, VwSlg 6809 A/1965).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2002/07/0045