Verwaltungsgerichtshof
18.09.2002
99/07/0104
GRS wie 96/07/0071 E 23. Mai 1996 RS 3
(Hier: Dies gilt auch für den vergleichbaren Fall eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959, da die Tatsache, dass über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet worden ist, sie nicht rechtlich zur Entsorgung außer Stande setzt.)
Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren, insbesonders ein solches, welches einen Auftrag nach Paragraph 32, AWG 1990 zum Ziel und Inhalt hat, gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter, den ein Auftrag nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 nicht verpflichten kann) nicht unzulässig. Auch Paragraph 14, KO steht dem nicht entgegen. Paragraphen 14, ff KO regeln nämlich die Behandlung von "Forderungen" im Kokursverfahren. Ein Auftrag nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 stellt jedoch keine Forderung iSd genannten Gesetzesstellen der Konkursordnung dar, vielmehr handelt es sich hiebei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen solchen Auftrag wird die im Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 näher umschriebene Verpflichtung nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert (Hinweis E 29.11.1965, 1430/65, VwSlg 6809 A/1965).