Tatbestandsvoraussetzung des § 137 Abs 3 lit g WRG ist die Vornahme von Einwirkungen auf Gewässer ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 Abs 1 und Abs 2 WRG. Bewilligungspflicht nach § 32 WRG ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist.Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG ist die Vornahme von Einwirkungen auf Gewässer ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, WRG. Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist.