Es liegt kein Verstoß gegen das Gebot, Widmungen aufeinander abzustimmen, das aus § 3 Abs 1 Stmk ROG abgeleitet werden kann, vor, wenn Grundstücke, auf denen seit Jahrzehnten Schotter abgebaut wird, als Industriegebiet und Gewerbegebiet gewidmet werden und in 150 m bzw 125 m Entfernung (von den jeweils nächstgelegenen Grundgrenzen) entlang der in den nahe gelegenen Ort führenden Bundesstraße umgeben von einer Freilandwidmung, zwei kleinere Bereiche als Wohngebiet gewidmet wurden.Es liegt kein Verstoß gegen das Gebot, Widmungen aufeinander abzustimmen, das aus Paragraph 3, Absatz eins, Stmk ROG abgeleitet werden kann, vor, wenn Grundstücke, auf denen seit Jahrzehnten Schotter abgebaut wird, als Industriegebiet und Gewerbegebiet gewidmet werden und in 150 m bzw 125 m Entfernung (von den jeweils nächstgelegenen Grundgrenzen) entlang der in den nahe gelegenen Ort führenden Bundesstraße umgeben von einer Freilandwidmung, zwei kleinere Bereiche als Wohngebiet gewidmet wurden.