Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2001/03/0383
Entscheidungsdatum
25.01.2006
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
ABGB §2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/03/0202 E 18. November 1998 VwSlg 15025 A/1998 RS 1
[Hier mit dem Zusatz: Von dieser Verpflichtung wird der Lenker
eines Lastkraftwagens auch dann nicht befreit, wenn die Fahrt
unter Zeitdruck angetreten wird (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom
23. Mai 2002, Zl. 2001/03/0430.)]
Stammrechtssatz
Es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich - etwa bei gesetzlich dazu berufenen Einrichtungen - über die Rechtslage hinsichtlich der Durchführung einer durch österreichisches Hoheitsgebiet führenden Fahrt zu informieren; dazu genügt es nicht, sich bloß auf Auskünfte seitens des Arbeitgebers zu verlassen, ist doch dieser nicht zu Rechtsauskünften über die den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtungen berufen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001030383.X01
Dokumentnummer
JWR_2001030383_20060125X01