Verwaltungsgerichtshof
28.02.2006
2002/03/0095
GRS wie 98/03/0202 E 18. November 1998 VwSlg 15025 A/1998 RS 1 (Hier zusätzlich: Der Hinweis des Lenkers auf eine ausstehende Antwort einer österreichischen Vertretungsbehörde vermag den Lenker von dieser Verpflichtung nicht zu befreien.)
Es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich - etwa bei gesetzlich dazu berufenen Einrichtungen - über die Rechtslage hinsichtlich der Durchführung einer durch österreichisches Hoheitsgebiet führenden Fahrt zu informieren; dazu genügt es nicht, sich bloß auf Auskünfte seitens des Arbeitgebers zu verlassen, ist doch dieser nicht zu Rechtsauskünften über die den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtungen berufen.