Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.2000

Geschäftszahl

2000/03/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0202 E 18. November 1998 RS 1

(hier betreffend Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, Litera a und b und Artikel 2, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission)

Stammrechtssatz

Es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich - etwa bei gesetzlich dazu berufenen Einrichtungen - über die Rechtslage hinsichtlich der Durchführung einer durch österreichisches Hoheitsgebiet führenden Fahrt zu informieren; dazu genügt es nicht, sich bloß auf Auskünfte seitens des Arbeitgebers zu verlassen, ist doch dieser nicht zu Rechtsauskünften über die den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtungen berufen.