Die Aufhebung des Ausspruches betreffend die Asylgewährung hat zur Folge, dass sich der auf § 8 AsylG 1997 gestützte Ausspruch als Folge der Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag ebenfalls als rechtswidrig erweist.Die Aufhebung des Ausspruches betreffend die Asylgewährung hat zur Folge, dass sich der auf Paragraph 8, AsylG 1997 gestützte Ausspruch als Folge der Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag ebenfalls als rechtswidrig erweist.