Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Geschäftszahl

98/20/0533

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0207 E 25. November 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Die Aufhebung des Ausspruches betreffend die Asylgewährung hat zur Folge, dass sich der auf Paragraph 8, AsylG 1997 gestützte Ausspruch als Folge der Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag ebenfalls als rechtswidrig erweist.