Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2010/17/0244
Entscheidungsdatum
30.01.2013
Index
L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich
Norm
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs8;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/17/0107 E 18. September 2000 RS 1
Stammrechtssatz
Ergibt eine von der Abgabenbehörde in Auftrag gegebene Überprüfung des Wasserzählers, dass die Fehlergrenze von 5 v H nicht überschritten wurde, so steht einer Partei nur der Beweis gegen eine technisch einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung offen (Hinweis E 18.4.1986, 85/17/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010170244.X01
Im RIS seit
08.03.2013
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013
Dokumentnummer
JWR_2010170244_20130130X01