Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/17/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/17/0107

Entscheidungsdatum

18.09.2000

Index

L37299 Wasserabgabe Wien
L69309 Wasserversorgung Wien

Norm

WasserversorgungsG Wr 1960 §11 Abs1;
WasserversorgungsG Wr 1960 §11 Abs3;

Rechtssatz

Ergibt eine von der Abgabenbehörde in Auftrag gegebene Überprüfung des Wasserzählers, dass die Fehlergrenze von 5 v H nicht überschritten wurde, so steht einer Partei nur der Beweis gegen eine technisch einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung offen (Hinweis E 18.4.1986, 85/17/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170107.X01

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2000170107_20000918X01

Rechtssatz für 98/17/0322

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/17/0322

Entscheidungsdatum

24.10.2001

Index

L37299 Wasserabgabe Wien
L69309 Wasserversorgung Wien

Norm

WasserversorgungsG Wr 1960 §11 Abs1;
WasserversorgungsG Wr 1960 §11 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/17/0107 E 18. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Ergibt eine von der Abgabenbehörde in Auftrag gegebene Überprüfung des Wasserzählers, dass die Fehlergrenze von 5 v H nicht überschritten wurde, so steht einer Partei nur der Beweis gegen eine technisch einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung offen (Hinweis E 18.4.1986, 85/17/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998170322.X03

Im RIS seit

13.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1998170322_20011024X03

Rechtssatz für 2010/17/0244

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/17/0244

Entscheidungsdatum

30.01.2013

Index

L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich

Norm

GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/17/0107 E 18. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Ergibt eine von der Abgabenbehörde in Auftrag gegebene Überprüfung des Wasserzählers, dass die Fehlergrenze von 5 v H nicht überschritten wurde, so steht einer Partei nur der Beweis gegen eine technisch einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung offen (Hinweis E 18.4.1986, 85/17/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010170244.X01

Im RIS seit

08.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2010170244_20130130X01