Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2001

Geschäftszahl

98/17/0322

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/17/0107 E 18. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Ergibt eine von der Abgabenbehörde in Auftrag gegebene Überprüfung des Wasserzählers, dass die Fehlergrenze von 5 v H nicht überschritten wurde, so steht einer Partei nur der Beweis gegen eine technisch einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung offen (Hinweis E 18.4.1986, 85/17/0041).