Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2013

Geschäftszahl

2010/17/0244

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/17/0107 E 18. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Ergibt eine von der Abgabenbehörde in Auftrag gegebene Überprüfung des Wasserzählers, dass die Fehlergrenze von 5 v H nicht überschritten wurde, so steht einer Partei nur der Beweis gegen eine technisch einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung offen (Hinweis E 18.4.1986, 85/17/0041).