Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2000

Geschäftszahl

2000/17/0107

Rechtssatz

Ergibt eine von der Abgabenbehörde in Auftrag gegebene Überprüfung des Wasserzählers, dass die Fehlergrenze von 5 v H nicht überschritten wurde, so steht einer Partei nur der Beweis gegen eine technisch einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung offen (Hinweis E 18.4.1986, 85/17/0041).