Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
98/17/0009
Entscheidungsdatum
21.06.1999
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/30 94/09/0035 5
Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die erster Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt (Hinweis E 23.11.1982, 81/11/0097, VwSlg 10893 A/1982).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff
Spruch der Berufungsbehörde
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der
Berufungsgründe beschränkte Parteistellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170009.X02
Im RIS seit
11.09.2001
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2010
Dokumentnummer
JWR_1998170009_19990621X02