Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Geschäftszahl

94/09/0035

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die erster Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt (Hinweis E 23.11.1982, 81/11/0097, VwSlg 10893 A/1982).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090035.X05