Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
94/09/0035
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die erster Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt (Hinweis E 23.11.1982, 81/11/0097, VwSlg 10893 A/1982).
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090035.X05