Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
98/16/0347
Entscheidungsdatum
31.03.1999
Index
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
GetränkesteuerG Wr 1992 §5 Abs2;
VStG §5 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/25 95/17/0618 5
Stammrechtssatz
Die Verwirklichung des Tatbestandes allein genügt auch im Falle von Ungehorsamsdelikten für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich. Der Gesetzgeber präsumiert aber in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Dies bedeutet aber nicht, daß das zur Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit unterbreitete Tatsachenvorbringen schon bis ins letzte Detail vollständig sein muß, und eine Erörterung der Beweislage mit dem Beschuldigten unter allen Umständen entbehrlich ist (Hinweis: E 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227 A/1967; E 10.6.1980, 3463/78; E 12.4.1983, 82/11/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160347.X01
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009
Dokumentnummer
JWR_1998160347_19990331X01