Der Umstand, daß der Anspruchsberechtigte den Bescheid des Sozialversicherungsträgers unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ließ, steht einer rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes gem § 101 ASVG nicht entgegen, stellt doch diese Bestimmung gerade eine Durchbrechung der Rechtskraft dar (ohne die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG).Der Umstand, daß der Anspruchsberechtigte den Bescheid des Sozialversicherungsträgers unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ließ, steht einer rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes gem Paragraph 101, ASVG nicht entgegen, stellt doch diese Bestimmung gerade eine Durchbrechung der Rechtskraft dar (ohne die strengen Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG).