Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Geschäftszahl

98/08/0002

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Anspruchsberechtigte den Bescheid des Sozialversicherungsträgers unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ließ, steht einer rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes gem Paragraph 101, ASVG nicht entgegen, stellt doch diese Bestimmung gerade eine Durchbrechung der Rechtskraft dar (ohne die strengen Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG).