Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/07/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/07/0139

Entscheidungsdatum

10.12.1998

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31b Abs1;
  1. WRG 1959 § 31b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000
  2. WRG 1959 § 31b gültig von 17.03.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG soll gewährleisten, daß alle Ablagerungen, die nicht von vornherein in bezug auf eine mögliche Gewässerverunreinigung unbedenklich sind, nur mit Bewilligung der Wasserrechtsbehörde abgelagert werden dürfen. Wenn Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG die Ausnahme von der Genehmigungspflicht daran knüpft, daß eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, dann folgt daraus, daß nur solche Abfälle ohne Bewilligung gelagert werden dürfen, bei denen von vornherein, also schon vor der Lagerung feststeht, daß sie im Hinblick auf eine mögliche Gewässerverunreinigung unbedenklich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070139.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1998070139_19981210X03

Rechtssatz für 98/07/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/07/0174

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31b Abs1;
  1. WRG 1959 § 31b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000
  2. WRG 1959 § 31b gültig von 17.03.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/12/10 98/07/0139 3

Stammrechtssatz

Die Regelung des Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG soll gewährleisten, daß alle Ablagerungen, die nicht von vornherein in bezug auf eine mögliche Gewässerverunreinigung unbedenklich sind, nur mit Bewilligung der Wasserrechtsbehörde abgelagert werden dürfen. Wenn Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG die Ausnahme von der Genehmigungspflicht daran knüpft, daß eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, dann folgt daraus, daß nur solche Abfälle ohne Bewilligung gelagert werden dürfen, bei denen von vornherein, also schon vor der Lagerung feststeht, daß sie im Hinblick auf eine mögliche Gewässerverunreinigung unbedenklich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070174.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1998070174_19991216X04