Verwaltungsgerichtshof
16.12.1999
98/07/0174
GRS wie VwGH E 1998/12/10 98/07/0139 3
Die Regelung des Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG soll gewährleisten, daß alle Ablagerungen, die nicht von vornherein in bezug auf eine mögliche Gewässerverunreinigung unbedenklich sind, nur mit Bewilligung der Wasserrechtsbehörde abgelagert werden dürfen. Wenn Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG die Ausnahme von der Genehmigungspflicht daran knüpft, daß eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, dann folgt daraus, daß nur solche Abfälle ohne Bewilligung gelagert werden dürfen, bei denen von vornherein, also schon vor der Lagerung feststeht, daß sie im Hinblick auf eine mögliche Gewässerverunreinigung unbedenklich sind.