Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, zu dem das Privatgewässer gehört, beruhen, sondern können auch auf andere Titel, wie etwa eine verbücherte Dienstbarkeit gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung (Hinweis E 23. April 1998, 98/07/0041).Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, zu dem das Privatgewässer gehört, beruhen, sondern können auch auf andere Titel, wie etwa eine verbücherte Dienstbarkeit gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung (Hinweis E 23. April 1998, 98/07/0041).