Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0129 E 22. März 2001 VwSlg 15583 A/2001 RS 3

Stammrechtssatz

Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, zu dem das Privatgewässer gehört, beruhen, sondern können auch auf andere Titel, wie etwa eine verbücherte Dienstbarkeit gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung (Hinweis E 23. April 1998, 98/07/0041).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070107.L02