Bei einer Bewilligung zur Verlängerung und Verlegung eines Rohrdurchlasses handelt es sich nicht um die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes, auf welche allein sich die gesetzliche Regelung über den Widerstreit nach § 17 WRG 1959 bezieht.Bei einer Bewilligung zur Verlängerung und Verlegung eines Rohrdurchlasses handelt es sich nicht um die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes, auf welche allein sich die gesetzliche Regelung über den Widerstreit nach Paragraph 17, WRG 1959 bezieht.