Verwaltungsgerichtshof
25.04.2002
98/07/0126
Bei einer Bewilligung zur Verlängerung und Verlegung eines Rohrdurchlasses handelt es sich nicht um die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes, auf welche allein sich die gesetzliche Regelung über den Widerstreit nach Paragraph 17, WRG 1959 bezieht.