Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Geschäftszahl

98/07/0126

Rechtssatz

Bei einer Bewilligung zur Verlängerung und Verlegung eines Rohrdurchlasses handelt es sich nicht um die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes, auf welche allein sich die gesetzliche Regelung über den Widerstreit nach Paragraph 17, WRG 1959 bezieht.