Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/10/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

97/10/0102

Entscheidungsdatum

15.09.1997

Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs3;
VStG §12 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Ausschlaggebend für die Strafbemessung ist das Ausmaß der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die konkrete Tat; davon ausgehend kommt es auf das Gewicht des jeweiligen Erschwerungsgrundes und nicht auf die (ungewichtete) Anzahl der Erschwerungsgründe an. Das Doppelverwertungsverbot hindert die Behörde nicht daran, bei der nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG vorzunehmenden Beurteilung auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß (zum Teil neben Geldstrafen verhängte) Freiheitsstrafen von 14 Tagen und (zweimal) 20 Tagen die Besch nicht von der Begehung der Verwaltungsübertretung abhalten konnten. Dabei handelte es sich im Verhältnis zu den der Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 3, Vlbg SittenpolG zugrundegelegten Vorstrafen nicht um "denselben Umstand" iSd E 27.11.1995, 95/10/0136, 0137.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100102.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997100102_19970915X05