§ 107 Abs 2 WRG 1959 findet im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren keine Anwendung (Hinweis E 18.9.1987, 83/07/0131). Die erweiterte Rechtskraftwirkung des § 107 Abs 2 WRG kommt somit allein bei wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden und nicht auch bei auf § 121 WRG gestützten Beschwerden zum Tragen. Der Umstand, dass im Rahmen der Überprüfung nach § 121 WRG auch eine nachträgliche Genehmigung (geringfügiger Abweichungen vom ursprünglich bewilligten Projekt) erteilt wird, führt zu keiner andern Beurteilung, da sich diese Genehmigung nicht auf die § 107 WRG, § 111 WRG, sondern auf § 121 WRG ("Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen") stützt.Paragraph 107, Absatz 2, WRG 1959 findet im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren keine Anwendung (Hinweis E 18.9.1987, 83/07/0131). Die erweiterte Rechtskraftwirkung des Paragraph 107, Absatz 2, WRG kommt somit allein bei wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden und nicht auch bei auf Paragraph 121, WRG gestützten Beschwerden zum Tragen. Der Umstand, dass im Rahmen der Überprüfung nach Paragraph 121, WRG auch eine nachträgliche Genehmigung (geringfügiger Abweichungen vom ursprünglich bewilligten Projekt) erteilt wird, führt zu keiner andern Beurteilung, da sich diese Genehmigung nicht auf die Paragraph 107, WRG, Paragraph 111, WRG, sondern auf Paragraph 121, WRG ("Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen") stützt.