Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1997

Geschäftszahl

97/07/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0032 E 13. Dezember 1988 VwSlg 12824 A/1988 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 107, Absatz 2, WRG 1959 findet im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren keine Anwendung (Hinweis E 18.9.1987, 83/07/0131). Die erweiterte Rechtskraftwirkung des Paragraph 107, Absatz 2, WRG kommt somit allein bei wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden und nicht auch bei auf Paragraph 121, WRG gestützten Beschwerden zum Tragen. Der Umstand, dass im Rahmen der Überprüfung nach Paragraph 121, WRG auch eine nachträgliche Genehmigung (geringfügiger Abweichungen vom ursprünglich bewilligten Projekt) erteilt wird, führt zu keiner andern Beurteilung, da sich diese Genehmigung nicht auf die Paragraph 107, WRG, Paragraph 111, WRG, sondern auf Paragraph 121, WRG ("Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen") stützt.