Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2000/07/0271
Entscheidungsdatum
25.03.2004
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/07/0272
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0051 E 11. September 1997 VwSlg 14735 A/1997 RS 2
(Hier: Parteistellung des Nachbarn ist auf Grund von Berührung
durch Immissionen(Staub)gegeben.)
Stammrechtssatz
Der Nachbarbegriff des § 75 Abs 2 GewO 1994 umfaßt auch die Liegenschaftseigentümer und zwar sowohl diejenigen, die (nur) durch Immissionen und dgl beeinträchtigt werden können als auch solche, deren Grundstücke für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage in Anspruch genommen werden sollen (Hinweis E 25.2.1992, 92/04/0031).Der Nachbarbegriff des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 umfaßt auch die Liegenschaftseigentümer und zwar sowohl diejenigen, die (nur) durch Immissionen und dgl beeinträchtigt werden können als auch solche, deren Grundstücke für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage in Anspruch genommen werden sollen (Hinweis E 25.2.1992, 92/04/0031).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000070271.X01
Im RIS seit
22.04.2004
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011
Dokumentnummer
JWR_2000070271_20040325X01