Verwaltungsgerichtshof
25.03.2004
2000/07/0271
GRS wie 97/07/0051 E 11. September 1997 VwSlg 14735 A/1997 RS 2 (Hier: Parteistellung des Nachbarn ist auf Grund von Berührung durch Immissionen(Staub)gegeben.)
Der Nachbarbegriff des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 umfaßt auch die Liegenschaftseigentümer und zwar sowohl diejenigen, die (nur) durch Immissionen und dgl beeinträchtigt werden können als auch solche, deren Grundstücke für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage in Anspruch genommen werden sollen (Hinweis E 25.2.1992, 92/04/0031).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/07/0272