Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1997

Geschäftszahl

97/07/0051

Rechtssatz

Der Nachbarbegriff des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 umfaßt auch die Liegenschaftseigentümer und zwar sowohl diejenigen, die (nur) durch Immissionen und dgl beeinträchtigt werden können als auch solche, deren Grundstücke für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage in Anspruch genommen werden sollen (Hinweis E 25.2.1992, 92/04/0031).