Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
96/06/0200
Entscheidungsdatum
26.06.1997
Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §37;
BauRallg;
ROG Tir 1994 §109 Abs1;
ROG Tir 1994 §109 Abs3;
ROG Tir 1994 §40 Abs2;
ROG Tir 1994 §43;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/06/0143 12
VwSlg 13640 A/1992
(hier nur Satz 2; hier insbesondere betreffend das Tir ROG
1994)
Stammrechtssatz
Bei der raumordnungsrechtlichen Beurteilung der Betriebstype kommt es auf die im gewerberechtlichen Verfahren maßgebenden Emissionen des konkreten Betriebes unter Einhaltung der konkret erteilten Auflagen gerade nicht an. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eines gewerbebehördlichen Verfahrens im Baubewilligungsverfahren berücksichtigt werden (sofern dazu ausreichend Parteiengehör gewährt worden ist), jedoch müssen dabei die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Baubehörde und Gewerbebehörde beachtet werden (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0012).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände
Baupolizei und Raumordnung BauRallg1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060200.X01
Dokumentnummer
JWR_1996060200_19970626X01