Die aus § 13a AVG abzuleitende Manuduktionspflicht der Behörde kann zwar nicht so weit gehen, daß der Begriff Landwirtschaftsbetrieb mit dem Bauwerber im einzelnen näher erörtert (Hinweis E 26.6.1990, 90/05/0075) und der Bauwerber im Rahmen eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG aufgefordert wird, ein ENTSPRECHENDES Betriebskonzept vorzulegen. Der VwGH hat aber in stRsp zu gleichgelagerten Fällen die Vorlage eines Betriebskonzeptes gefordert (Hinweis E 21.1.1992, 91/05/0195). Im Zuge des Verwaltungsverfahrens hat daher der Bauwerber - allenfalls nach einer diesbezüglichen Aufforderung durch die Baubehörden - ein solches Betriebskonzept vorzulegen, welches der Sacherverständige - unter Berücksichtigung der übrigen Verfahrensergebnisse - bei Erstellung seines Gutachtens heranzuziehen hat. Dieses Betriebskonzept ist, falls es die Behörde oder der von ihr bestellte Sachverständige für erforderlich erachtet, auch zu ergänzen.Die aus Paragraph 13 a, AVG abzuleitende Manuduktionspflicht der Behörde kann zwar nicht so weit gehen, daß der Begriff Landwirtschaftsbetrieb mit dem Bauwerber im einzelnen näher erörtert (Hinweis E 26.6.1990, 90/05/0075) und der Bauwerber im Rahmen eines Verbesserungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert wird, ein ENTSPRECHENDES Betriebskonzept vorzulegen. Der VwGH hat aber in stRsp zu gleichgelagerten Fällen die Vorlage eines Betriebskonzeptes gefordert (Hinweis E 21.1.1992, 91/05/0195). Im Zuge des Verwaltungsverfahrens hat daher der Bauwerber - allenfalls nach einer diesbezüglichen Aufforderung durch die Baubehörden - ein solches Betriebskonzept vorzulegen, welches der Sacherverständige - unter Berücksichtigung der übrigen Verfahrensergebnisse - bei Erstellung seines Gutachtens heranzuziehen hat. Dieses Betriebskonzept ist, falls es die Behörde oder der von ihr bestellte Sachverständige für erforderlich erachtet, auch zu ergänzen.